Krähenfang sorgt für Aufregung

Bei einem Spaziergang in einem Wald zwischen Umsee und Laa wurde von einer Tierfreundin aus Neulengbach ein Krähen-Fangkäfig entdeckt, in dem sie auch schon blutende und verletzte Krähen gefunden hat (die NÖN berichtete darüber).

Der Tierschutzverein Klosterneuburg-Wien-Umgebung hat sich nun an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten gewandt und wegen Nichteinhaltung des Tierschutzgesetzes Anzeige erstattet.

Tierschutzgesetz:
  • § 5 Abs. (1) „Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.“
  • § 5 Abs. (2) Gegen Absatz 1 verstößt insbesondere wer: lit 16. Fanggeräte so verwendet, dass sie nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten.
Dieses Gesetz gilt auch für die Jagdbehörde, die Jägerschaft betont aber, dass die verwendete Fangmethode zulässig ist.

Ing. Josef Hinterkirchner, Hegeringleiter und Ehrenpräsident der Jagdgilde Neulengbach sieht der Anzeige gelassen entgegen:

„Der Krähenfang ist eine zulässige Maßnahme. Das ist eine genehmigte Fangmethode, und damit hat es sich.“

Es sei ein Auftrag des Landesjagdverbandes und der Bezirksbehörde, die Krähen „kurz zu halten“.

„Krähen haben keine natürlichen Feinde und werden für andere Wildtiere zur Gefahr, zum Beispiel für Singvögel. Krähen vermehren sich extrem stark aufgrund unserer Wegwerfgesellschaft. Singvögel sind immer mehr benachteiligt, da sie bedingt durch die intensive Nutzung der Landwirtschaft immer weniger Nahrung finden.“

Wir haben in einem Brief an den Herrn Landeshauptmann Dr. Pröll auf den Sachverhalt hingewiesen und ihn ersucht, die Verwaltungsbehörden entsprechend anzuweisen, die Anzeige sachlich zu überprüfen.



Sollten auch Sie, liebe Tierschützer, Vogelfangvorrichtungen entdecken, dann ersuchen wir Sie uns Ihre Beobachtung zu melden.

Email: info@tierschutz-klosterneuburg-wu.at

Zusätzlich wäre auch die EU Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG) zu beachten.

Aufgrund des Artikel 8 sollten Vögel nicht mit den im Anhang IV Buchstabe a aufgeführten Mittel, Einrichtungen oder Methoden (z.B. Netze, Fangfallen, vergiftete oder betäubende Köder) gefangen werden.

Wir werden überprüfen, ob in den Jagdgesetzen die EU Vogelschutzrichtlinie richtig umgesetzt und eventuelle Abweichungen der EU Kommission gemeldet wurden oder ob hier eine Vertragsverletzung vorliegt.

Marianne Jellasitz



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