Kastration von Katzen
Nach dem österreichischen Tierschutzgesetz müssen alle Freigänger, sowohl männliche als auch weibliche Katzen, kastriert werden. Von diesem Gesetz sind nur Katzen von Bauern und Katzenzüchtern ausgeschlossen.
Die Geschlechtsreife tritt bei der weiblichen Katze durchschnittlich ab einem Alter von 5 bis 8 Monaten ein. Unter dem Einfluss der Östrogene tritt eine typische Verhaltensänderung auf, die Rolligkeit genannt wird. In dieser Phase ist die Katze unruhig, miaut sehr viel, wälzt sich am Rücken usw. Wird die Katze nicht gedeckt, tritt die Rolligkeit nach 2 bis 3 Wochen wieder auf.
Die Tageslichtlänge hat einen wesentlichen Einfluss auf den Sexualzyklus der Katze. Die Rolligkeit tritt vor allem von Februar bis August auf, ab September folgt eine sexuell inaktive Phase. Wohnungskatzen sind aufgrund des künstlichen Lichts meistens das ganze Jahr sexuell aktiv.
Bei Hauskatzen besteht aufgrund der speziellen hormonellen Steuerung ein erhöhtes Risiko für eine Dauerrolligkeit. Diese ist nicht nur störend für den Besitzer, sondern hat auch negative Auswirkungen auf die Gesundheit der Katze. Deshalb sollte so eine Katze dem Tierarzt vorgestellt werden. Die Geschlechtsreife des Katers tritt ca. mit dem 8. Lebensmonat ein und ist auch am zunehmend penetrant riechenden Harn erkennbar.
Katzen beider Geschlechter können problemlos ab dem 6. Monat kastriert werden.
Um eine mögliche Trächtigkeit einer Freigängerkatze zu verhindern, sollte die Katze vor Beginn der ersten Rolligkeit kastriert werden. Vom tiermedizinischen Standpunkt aus gibt es keine Notwendigkeit, dass eine Katze für ihr Wohlbefinden vor der Kastration einmal Junge haben sollte, wie manche Menschen meinen.
Tel.: 01/577 43 00 oder 01/577 49 00