Änderung des Landesjagdgesetzes

Änderung des Landesjagdgesetzes
Das Land Wien wird das Landesjagdgesetz so abändern, dass auch in Jagdruhensgebieten Maßnahmen zur Hinanhaltung einer von Wild ausgehenden Gefahrvorgenommen werden können. In den Randbezirken verursachen Wildschweine Ärger bei den Grundbesitzern. Dieser Gesetzestext gibt aber dem Magistrat einen Freibrief diese Maßnahmen auf Wild auszudehnen. Zum Schutze von Mensch und Tier sollte aber die Bejagung aber nur in einer Entfernung von mehr als 300m von Haus- und Wirtschaftsgebäuden erlaubt werden.
Wir haben diesbezüglich an den Herrn Landeshauptmann in einem Brief gesendet und hoffen, dass der Landtag diesen Änderungsvorschlägen zustimmt.
Achtung, freilaufende Hunde, die abseits von Häusern, Wirtschaftsgebäuden, Herden und öffentlichen Wegen alleine jagend angetroffen werden und sich außer Gesichtskreis und Rufweite des Besitzers befinden, können abgeschossen werden.
 

Sehr geehrter Herr Landeshauptmann,

mit Bedauern haben wir aus den Medien vernommen, dass das Wiener Landesjagdgesetz abgeändert wird. Mit § 10 Abs. 4 des Wiener Jagdgesetzes soll nun die Jagd auch in Jagdruhensgebieten unter gewissen Bedingungen erlaubt werden.

Wenn nun in Zukunft die Bejagung von Wild auch in Jagdruhensgebieten erlaubt wird und vom Gesetz her keine Auflagen bezüglich der Entfernung von bewohntem Gebiet aufgenommen ist, entsteht durch diese Gesetzesänderung erst recht eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Menschen und Tiere, die durch entsprechende Zusätze im § 10 Abs 4 leicht reduziert werden können

Das Wiener Jagdgesetz hat schon immer eine Gefahrenquelle für Mensch und Tier beinhaltet. Hunde, die sich abseits von Häusern, Wirtschaftsgebäuden, Herden und öffentlichen Wegen, außer Gesichtskreis und Rufweite seines Herren befinden, dürfen getötet werden. Dabei fehlt hier eine Einschränkung, wie für Katzen, deren Bejagung nur in einer Entfernung von mehr als 300m von Haus- und Wirtschaftsgebäuden erfolgen darf.

Wir empfehlen daher folgende Änderungen zum Jagdgesetz:

1. § 10, Abs 4 neu:

Dem § 10, Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„ (4) In Jagdruhensgebieten (sowohl in bescheidmäßig festgestellten als auch in ex lege Ruhensgebieten) hat der Magistrat bei Gefahr im Verzug die erforderlichen Maßnahmen zur Hintanhaltung einer von Wild ausgehenden Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit von Menschen vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen, wobei aber die Bejagung nur in einer Entfernung von mehr als 300m von Haus- und Wirtschaftsgebäuden erfolgen darf.“

2. Ferner ersuchen wir zur Hintanhaltung einer Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Menschen den § 92 Abs 2 soweit abzuändern, dass das Bejagen von streunenden Hunden nur ab einer Entfernung von 300m von Haus- und Wirtschaftsgebäuden erlaubt ist.

§ 92 Abs. 2 sollte ergänzt werden:

„(2) Die Jagdausübungsberechtigten und Jagdaufseher sind berechtigt, andere als im § 91 genannte Hunde, die abseits von Häusern, Wirtschaftsgebäuden, Herden und öffentlichen Wegen alleine jagend angetroffen werden, zu töten. Als allein jagend kann ein Hund nur dann angesehen werden, wenn er sich außer Gesichtskreis und Rufweite seines Herrn und in einer Entfernung von mehr als 300 m von Haus- und Wirtschaftsgebäuden befindet. Die Jagdausübungsberechtigten und Jagdaufseher sind außerdem berechtigt, streunende Katzen, welche in einer Entfernung von mehr als 300 m von Haus- und Wirtschaftsgebäuden umherstreifen und für freilebendes Wild eine Gefahr darstellen, zu töten.

Ich hoffe, dass der Landtag diese Änderung im Interesse des Tier- und Menschenschutzes behandelt und beschließt.

Mit freundlichen Grüßen

Lucie Loubé



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