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Kastration von Katzen
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Nach dem österreichischen Tierschutzgesetz
müssen alle Freigänger,
sowohl männliche als auch
weibliche Katzen, kastriert werden.
Von diesem Gesetz sind nur
Katzen von Bauern und Katzenzüchtern
ausgeschlossen.
Die Geschlechtsreife tritt bei der
weiblichen Katze durchschnittlich ab
einem Alter von 5 bis 8 Monaten
ein. Unter dem Einfluss der Östrogene
tritt eine typische Verhaltensänderung
auf, die Rolligkeit genannt
wird. In dieser Phase ist die Katze
unruhig, miaut sehr viel, wälzt sich
am Rücken usw. Wird die Katze
nicht gedeckt, tritt die Rolligkeit
nach 2 bis 3 Wochen wieder auf.
Die Tageslichtlänge hat einen
wesentlichen Einfluss auf den
Sexualzyklus der Katze. Die
Rolligkeit tritt vor allem von Februar
bis August auf, ab September folgt
eine sexuell inaktive Phase.
Wohnungskatzen sind aufgrund des
künstlichen Lichts meistens das
ganze Jahr sexuell aktiv.
Bei Hauskatzen besteht aufgrund der
speziellen hormonellen Steuerung
ein erhöhtes Risiko für eine Dauerrolligkeit.
Diese ist nicht nur störend
für den Besitzer, sondern hat auch
negative Auswirkungen auf die
Gesundheit der Katze. Deshalb sollte
so eine Katze dem Tierarzt vorgestellt
werden.
Die Geschlechtsreife des Katers tritt
ca. mit dem 8. Lebensmonat ein und
ist auch am zunehmend penetrant
riechenden Harn erkennbar.
Katzen beider Geschlechter können
problemlos ab dem 6. Monat
kastriert werden.
Um eine mögliche Trächtigkeit einer
Freigängerkatze zu verhindern, sollte
die Katze vor Beginn der ersten
Rolligkeit kastriert werden.
Vom tiermedizinischen Standpunkt
aus gibt es keine Notwendigkeit, dass
eine Katze für ihr Wohlbefinden vor
der Kastration einmal Junge haben
sollte, wie manche Menschen meinen.
Tel.: 01/577 43 00, 01/577 49 00
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